Aufstehen für die Kunst | Wir wollen
Popularklageverfahren am Bayerischen Verfassungsgerichtshof:
Wurde am 18.03.2021 beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht
Richtete sich gegen die Komplettschliessungen der Theater, Opern- und Konzerthäuser durch Verordnungen der Bayerischen Staatsregierung entgegen aller wissenschaftlichen Erkenntnisse in internationalen Studien. Diese kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß bei hälftiger Belegung, Maskenpflicht, Crowdmanagement, sowie modernen Belüftungsanlagen eine Virusübertragung im Publikumsbereich „nahezu auszuschliessen“ sei. (siehe Bereich Studien)
Auch gab es ein von der Virologie des Klinikums rechts der Isar entwickeltes rollierendes Testungssystem, das während der Zeit der kurzen Öffnungen im September/Oktober 2020 bei den Mitarbeitern der Bayerischen Staatsoper zum Einsatz kam und fortlaufend evaluiert wurde, ca. ein ¾ Jahr eher, als Vergleichbares bei den Mitarbeitern der anderen Wirtschaftsbereiche überhaupt vorgeschrieben wurde.
Der Testbetrieb für die Öffnungen der Bayerischen Staatsoper in diesem Zeitraum wurde mit wissenschaftlichen Begleitstudien überprüft, die sogar vom Freistaat finanziert wurden, dennoch entschlossen sich die Entscheidungsträger, diese zu ignorieren und stattdessen die Kultur wieder als erstes zu schliessen.
Zudem definiert sich Bayern qua Verfassung als Kulturstaat und die Kunstfreiheit, deren einzige Träger die Künstler:innen sind, gehört zu den vorbehaltlos garantierten Grundrechten.
Dennoch wurden die Theater, Opern- und Konzerthäuser in Bayern 10 Monate länger geschlossen als die auf gleicher grundrechtlicher Ebene geschützten Religionsstätten für die Religionsfreiheit, ohne dass es für diese vergleichbare wissenschaftliche Studien gegeben hätte. Selbst der nicht lebensnotwendige Einzelhandel wurde 7 Monate kürzer geschlossen als die Kulturstätten.
Eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wurde immer wieder wegen angeblicher „Arbeitsüberlastung“ hinausgezögert, dies wurde uns 4 ½ Jahre lang halbjährlich lapidar mitgeteilt.
In diesen 4 ½ Jahren entschied jedoch der österreichische Verfassungsgerichtshof 3 x über die Veranstaltungsverbote bzw. über die Kulturbetretungsverbote.
Die österreichischen Verordnungen von März 2020-Juni 2020 wurden im Oktober 2020 für rechtswidrig erklärt und aufgehoben, da das österreichische Gesundheitsministerium die Schliessungen nicht ausreichend begründet hatte.
Am 02.08.2022 veröffentlichte dann der österreichische Verfassungsgerichtshof eine Erkenntnis, die die Kulturschliessungen wegen der sachlich nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung mit der Religion für gleichheitswidrig erklärten, sowie die Ausnahmegenehmigung für die Religion allein für rechtswidrig.
Trotzdem liess der Bayerische Verfassungsgerichtshof weitere 3 Jahre verstreichen, ohne tätig zu werden.
Am 31.07.2025 wurde dann schlussendlich das Urteil gefällt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof stellte fest, daß die angegriffenen Normen schon zu lange ausser Kraft getreten seien und daher keinerlei Rechtswirkung mehr entfalten würden. Zudem gäbe es kein „objektives“ Feststellungsinteresse mehr, ob die Verordnungen mit dem Kulturstaatsprinzip, dem Gleichheitsgrundsatz, sowie dem vorbehaltlos garantierten Grundrecht auf Kunstfreiheit von Seiten deren Träger, i.e. der Künstler:innen, vereinbar waren.
Ausserdem habe der Bayerische Freistaat auf die Eintreibung von Bussgeldern bei Verstössen gegen die Coronaverordnungen im November 2024 verzichtet, daher gäbe es auch kein retrospektives Feststellungsinteresse hinsichtlich evt. Schadensersatzforderungen durch den durch die Schliessungen entstandenen Vermögensschaden bei den Künstler:innen.
Selbst für zukünftige Pandemielagen konnte der Bayerische Verfassungsgerichtshof kein Feststellungsinteresse konstatieren, da der Verordnungsgeber ja eine andere Vorgehensweise wahrscheinlich wählen würde wegen einer veränderten Pandemiesituation.
Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof:
Dieser wurde am 29.03.2021 eingebracht gegen die erneuten Schliessungen ab März 2021.
Im Antwortschriftsatz der Landesanwaltschaft wurde uns mitgeteilt, daß die Kultur (vorübergehend) verzichtbar sei, während die Religionsstätten auf Grund der Religionsfreiheit offenzubleiben haben, da man deren „Veranstaltungen“ nicht nachholen könne.
Dass dies bei Kulturveranstaltungen ebensowenig der Fall ist, spielte in diesem Schriftsatz keinerlei Rolle.
Dieser Eilantrag wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 15.04.2021 abgelehnt und weitgehend der Argumentation der Landesanwaltschaft gefolgt.
Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen die die Theater betreffende „Bundesnotbremse“:
Dieser wurde am 28.04.2021 eingebracht.
Die Theater wurden dann aber anhand unserer Klägerliste aufgesperrt, Bayern öffnete die Theater am 13.05.2021, 3 Tage vor der ersten Vorstellung unserer bayerischen Kläger, Berlin öffnete 1 Tag vor der ersten Vorstellung an der Komischen Oper des Berliner Klägers am 04.06.2021.
Dadurch fasste das BVG am 20.05.2021 einen „Nichtannahmebeschluss“, da durch die bereits erfolgten, bzw. geplanten Öffnungen die grundrechtliche Betroffenheit mittlerweile entfallen sei.
Zu diesem Anlass fand am Montag, den 7. Dezember um l2:00 Uhr im Gasteig München eine Pressekonferenz statt. Diese wurde aufgezeichnet und kann hier nachgeschaut werden.
Zu dem Thema sprachen: Wolfgang Ablinger-Sperrhacke (Sänger) Hansjörg Albrecht (Dirigent und Organist), Kevin Conners (Sänger), Dr. Wolfram Hertel (Kanzlei Raue Berlin), Christian Gerhaher (Sänger)